
Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften: Fristen, Größenklassen, Sanktionen
Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss offenzulegen — fristgerecht und im richtigen Umfang. Wer dies versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren. Der folgende Beitrag erläutert Fristen, Größenklassen und Sanktionen.
Die Offenlegungspflicht
GmbHs, UGs und andere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist der Abschluss mithin bis zum Ende des Folgejahres einzureichen.
Größenklassen bestimmen den Umfang
Wie viel offenzulegen ist, richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft (§ 267 HGB), die sich aus Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl ergibt. Kleinst- und kleine Gesellschaften veröffentlichen deutlich weniger als mittelgroße oder große; Kleinstkapitalgesellschaften können den Abschluss unter erleichterten Bedingungen lediglich hinterlegen, statt ihn vollständig offenzulegen.
Sanktionen bei Versäumnis
Wird die Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beginnt bei 2.500 Euro und kann bei fortgesetztem Verstoß mehrfach und in höherer Höhe festgesetzt werden. Die Pflicht erlischt dadurch nicht — sie besteht fort, bis offengelegt wird.
Rechtzeitig und richtig
Die Offenlegung ist Routine, solange Abschluss und Größenklasse rechtzeitig feststehen. Eng wird es erst, wenn der Abschluss spät fertig wird. Gern erstellen wir Ihren Jahresabschluss und übernehmen die fristgerechte Offenlegung im richtigen Umfang.
Quellen: §§ 325, 267 HGB.
Häufige Fragen
Bis wann muss eine GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?
Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres. Bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr also bis zum Ende des Folgejahres.
Müssen kleine Gesellschaften alles veröffentlichen?
Nein. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse (§ 267 HGB). Kleinst- und kleine Gesellschaften legen deutlich weniger offen; Kleinstkapitalgesellschaften können den Abschluss unter Erleichterungen lediglich hinterlegen.
Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?
Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beginnt bei 2.500 Euro und kann bei fortgesetztem Verstoß wiederholt festgesetzt werden.
