Heller Kalender und Kaffeetasse auf dem Schreibtisch

Die Monatstermine bis zum 10.: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und für Arbeitgeber kehrt ein Termin Monat für Monat wieder: der 10. Bis dahin sind die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung des Vormonats abzugeben und zu zahlen. Wer den Rhythmus kennt, vermeidet Säumniszuschläge.

Was bis zum 10. fällig ist

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln und die angemeldete Steuer zu zahlen. Bei höheren Beträgen ist der Zeitraum der Monat, sonst das Quartal. Parallel ist die Lohnsteuer-Anmeldung für die Beschäftigten abzugeben — ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats.

Die Dauerfristverlängerung

Wer regelmäßig knapp dran ist, kann sich für die Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung um einen Monat geben lassen. Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung zu leisten, die später angerechnet wird. Das verschafft dauerhaft mehr Luft im Monatsabschluss.

Zahlungsschonfrist beachten

Wer per Lastschrift zahlt, ist auf der sicheren Seite, solange das Konto gedeckt ist. Verlässlicher als jede Schonfrist ist allerdings ein fester Platz im Monatskalender. Gerne richten wir Ihre Voranmeldungen so ein, dass die Termine zuverlässig eingehalten werden.

Häufige Fragen

Was ist bis zum 10. jedes Monats fällig?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung des Vormonats — jeweils elektronisch zu übermitteln und zu zahlen bis zum 10. Tag des Folgemonats.

Was bringt die Dauerfristverlängerung?

Sie verschiebt die Frist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat. Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung zu leisten, die später angerechnet wird.

Gibt es eine Schonfrist?

Bei Überweisung gilt eine kurze Zahlungsschonfrist von einigen Tagen. Sicherer ist die Zahlung per Lastschrift bei gedecktem Konto oder ein fester Termin im Kalender.